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Die richtige Auswahlentscheidung in einem Berufungsverfahren hat für eine Universität große Bedeutung. Misslingt der Auswahlprozess, werden nicht nur die mit der Neubesetzung einer Professur verbundenen strukturellen Überlegungen rasch zu Makulatur, nicht selten handelt sich die Hochschule auch personelle Probleme ein, die zeitraubend und ressourcenvernichtend sind. In der Hochschulmedizin, in der mit der Vertretung eines Fachs in Forschung und Lehre auch Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden sind, kann im Falle einer Fehlbesetzung ein erheblicher finanzieller Schaden hinzukommen.
Eine ausführlichere Darstellung der Thematik finden Sie auch in: „Ordnung der Wissenschaft“ (OdW 2015, 147): „Rolle rückwärts – Zur Rücknahme des Rufs in einem Berufungsverfahren“
Quellen:
Erschienen in: Forschung & Lehre 08/15
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1508_WIMO_Mit dem Ruf schon am Ziel_Wertheimer.pdf
396.09 KB | 31.08.15 ( )
Was ist eigentlich Regulierung in den Lebenswissenschaften? Forschung an der Schnittstelle von Philosophie, Rechtswissenschaft und Naturwissenschaft
In den Lebenswissenschaften ergeben sich in Forschung und Anwendung grundlegende Fragen, die sowohl mit ethischer als auch mit rechtlicher Expertise beantwortet werden müssen.
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 12/2013
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forschung-und-lehre_12-2013-4_hoppe.pdf
110.8 KB | 27.05.14 ( )
10 Jahre nach Abschaffung des Hochschullehrer-Privilegs: Erfindungsmeldungen – ein Indikator für angewandte Forschung
Vor zehn Jahren wurde das Arbeitnehmererfindungsgesetz weitreichend geändert. Die Gesetzesänderung hatte insbesondere weitreichende Konsequenzen für die Hochschullehrenden, die bis dato das sogenannte „Hochschullehrer-Privileg“ genossen. Seit 2002 müssen nun Erfindungen, die von den Hochschullehrenden im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit gemacht werden, der Hochschule gemeldet werden. Bei dieser liegt dann das Recht zur Verwertung und ggf. zur Anmeldung zum Patent. Im Rahmen des CHE Hochschulrankings ist es möglich, Erfindungsmeldungen innerhalb der Naturwissenschaften für einen Neun-Jahres-Zeitraum zu betrachten. In den Ingenieurwissenschaften liegen Daten für einen Zeitraum von sechs Jahren vor. Damit ist die Entwicklung der Erfindungsmeldungen über den Zeitraum seit Abschaffung des Hochschullehrer-Privilegs bis heute nachvollziehbar.
Quellen:CHE Arbeitspapier 158
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CHE_AP158_Erfindungsmeldungen_2012.pdf
343.15 KB | 27.05.14 ( )
Schwierigkeiten und Belastungen im Bachelorstudium – wie berechtigt sind die studentischen Klagen?
Angesichts der kontroversen Debatten über die „Studierbarkeit“ des Bachelorstudiums überprüft dieser Artikel anhand empirischer Daten, inwieweit die Einwände und Klagen zutreffen. Es werden hauptsächlich Befunde des Studierendensurveys herangezogen, dessen Zeitreihe Einblicke in Veränderungen und Trends ermöglicht. Ausgangspunkt ist der gestiegene Erfolgsdruck unter den Bachelorstudierenden. Zwei Sachverhalte, die die Studierenden besonders umtreiben, werden näher untersucht: die Studierbarkeit zum einen, die Beschäftigungsfähigkeit zum anderen. Behandelt werden der zeitliche Studieraufwand, die Anforderungen im Fachstudium, die Probleme mit den Prüfungen sowie die vorherrschenden Schwierigkeiten und Belastungen. Auch den Ansprüchen an die Berufsbefähigung und dem Streben nach Praxiserfahrungen wird nachgegangen sowie den damit verbundenen Defiziten im Studienertrag und den Enttäuschungen der Studierenden. Der differenzierten Diagnose über die Stressfaktoren im Bachelorstudium folgen Überlegungen zur Gestaltung des Studiums und zur Teilhabe der Studierenden.
Quellen:Erschienen in: Beiträge zur Hochschulforschung, 34. Jahrgang, 1/2012
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1-2012-BargelRammMultrus.pdf
142.28 KB | 27.05.14 ( )
Hochschulzulassung. Ein verfassungsrechtlicher und hochschulpolitischer Beitrag zur aktuellen Diskussion
Peter Hauck-Scholz zeigt auf, dass die Ausgestaltung eines Hochschulzulassungsrechts eine Fülle hochkomplexer Rechtsfragen aufwirft. Diese resultieren aus der bisher praktizierten Form des Föderalismus, dem Autonomiestreben der Hochschulen und den materiell-rechtlichen Fragen von objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Auswahlkriterien. Er formuliert Zweifel, ob und inwieweit die neuen Regelungen zum Hochschulzulassungsrecht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar sind.
Quellen:Erschienen in: die hochschule 2 / 2010
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dhs_2010_2-6_Hauck-Scholz.pdf
265.89 KB | 27.05.14 ( )
Gestärkter Senat - Das niedersächsische Stiftungshochschulmodell auf dem rechtlichen Prüfstand
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden (Beschluss vom 26.11.2010, Az. 2 C 15.08), dass der Senat an niedersächsischen Stiftungshochschulen einen „maßgeblichen Einfluss“ auf die Besetzung des Präsidiums haben muss. Ein wegweisendes Urteil auch für die Rolle der Hochschullehrer bei der Willensbildung in der Universität als Organisation.
Quellen:aus Forschung & Lehre 01/2011