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Demnach soll KI aus dem Wissenschaftsprozess nicht ausgeschlossen werden, weil sie erhebliche Potenziale bietet. Trotzdem braucht es verbindliche Rahmenbedingungen: ForscherInnen sollen in ihren Veröffentlichungen transparent machen, ob und in welchem Umfang sie Methoden der KI für ihre Forschungsarbeiten eingesetzt haben. Dies soll auch für Förderanträge bei der DFG gelten.
Bei Förderanträgen ist der Einsatz von KI also zulässig, bei der Erstellung von Gutachten aber hat ihn die DFG für unzulässig erklärt.
In wissenschaftlichen Publikationen könnten nur die verantwortlich handelnden natürlichen Personen als Autorinnen und Autoren in Erscheinung treten, stellt das Papier fest. „Sie müssen sicherstellen, dass durch die Verwendung generativer Modelle kein fremdes geistiges Eigentum verletzt wird und kein wissenschaftliches Fehlverhalten etwa in Form von Plagiaten entsteht“, heißt es weiter.
Die DFG hat eine Senatsarbeitsgruppe „Digitaler Wandel“ eingerichtet, die sich unter anderem mit übergreifenden epistemischen und mit fachspezifischen Fragen der Anwendung generativer Modelle fortlaufend befasst. In Ergänzung hierzu wird sich die DFG-Kommission zur Überarbeitung der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten mit den Auswirkungen der Nutzung generativer Modelle auf Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschäftigen.