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Seit dem 1. Januar 2009 ist die Nr. 3.1.1 des »Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft. Diese Regelung verlangt von den Hochschulen, dass eine klare, nachvollziehbare Abgrenzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung von ihren hoheitlichen Aufgaben in ihren Jahresabschlüssen darlegen können. Hierdurch soll eine unzulässige Subvention der wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem öffentlichen Haushalt vermieden werden. Jedoch wird die Umsetzung der Trennungsrechnung maßgeblich von den Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer beeinflusst. Am Beispiel der Bauhaus-Universität Weimar zeigt dieser Beitrag nun das thüringische Modell der Trennungsrechnung mit kameralistischem Rechnungswesen.
Quellen: