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Die Hochschulmedizin ist Kernbestandteil der Universität, zugleich aber durch faktische und normative Besonderheiten gegenüber anderen Fächern geprägt. Für die Berufungsverhandlungspraxis ergeben sich daraus einige Spezifika, die um dienstrechtliche Implikationen und die Notwendigkeit zum Abschluss von Dienstverträgen kreisen.
Quellen: