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Eingestellt: 11.04.13 | Erstellt: 13.06.12
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Stellungnahme zum Auslaufen des § 52 a UrgG vom 13. Juni 2012

Die Hochschulen benötigen insbesondere zur Etablierung und Stärkung ihrer E-Learning-Aktivitäten klare Regulierungen in Bezug auf die Verwendung von elektronisch publizierten Materialien. Die Hochschulkanzler nehmen die Befristung von §52a des Urhebergesetzes zum Anlass einer Stellungnahme.

Quellen:
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen Deutschlands
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