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Die Hochschulen benötigen insbesondere zur Etablierung und Stärkung ihrer E-Learning-Aktivitäten klare Regulierungen in Bezug auf die Verwendung von elektronisch publizierten Materialien. Die Hochschulkanzler nehmen die Befristung von §52a des Urhebergesetzes zum Anlass einer Stellungnahme.
Quellen: