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Eingestellt: 08.09.15 | Erstellt: 01.09.15
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Erstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern

Insbesondere die in den Hochschulgesetzen der Länder Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie für den Bund im Beamtengesetz niedergelegten Befristungsregelungen bei der Erstberufung begegnen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quellen:
Erschienen in: Forschung & Lehre 09/15
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    1509_WIMO_Erstberufung auf Zeit_Detmer_Preißler.pdf
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