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Die Hochschulen benötigen insbesondere zur Etablierung und Stärkung ihrer E-Learning-Aktivitäten klare Regulierungen in Bezug auf die Verwendung von elektronisch publizierten Materialien. Die Hochschulkanzler nehmen die Befristung von §52a des Urhebergesetzes zum Anlass einer Stellungnahme.
Quellen:
Poster "Zukunftskolleg Konstanz"
Redaktion WIM'OEntleertes Füllhorn - Wie stark sind Wissenschaftler vom Burnout...
Redaktion WIM'Odresden | exists. Fokussierung aus Erfahrung
Redaktion WIM'O