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Ein Differenzbetrag von bis zu 300 000 Euro ergibt sich, wenn man die Grundbesoldung zweier W 2-Professoren unter Zugrundelegung von dreißig Dienstjahren in Berlin und Bayern vergleicht. Berlin ist in diesem Beispiel auch ersetzbar durch das Saarland und Bayern durch den Bund oder Baden-Württemberg. Handelt es sich dabei um den erhofften und gewollten Wettbewerbsföderalismus oder eher um unzureichende Professorenbesoldungsmodelle der Landesgesetzgeber?
Quellen: