Noch keine Bewertungen vorhanden
Sie sind hier
Artikel
Eingestellt: 10.05.16 | Erstellt:
01.05.16 | Besuche: 5152
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde. Eine Dokumentation der Kriterien für „ausreichende Forschungsstärke“ sowie weitere Prämissen für die Verleihung eines Promotionsrechts.
Ein Beitrag aus der Redaktion der Zeitschrift Forschung & Lehre
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 5/16
- Bisher keine Ordner/Dateien vorhanden.
-
1605_WIMO_Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen.pdf
73.59 KB | 10.05.16 ( )
-
Keine Inhalte
Keine Zukunft für die Zukunftskonzepte? Der Bericht der Imboden-...
Felix Grigat„Checks and balances“ in der Hochschulorganisation - Wahl und Abwahl...
Felix GrigatForschungsförderung in Deutschland: Der DFG-Förderatlas 2015
Felix Grigat