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Eingestellt: 02.06.14 | Erstellt:
02.06.14 | Besuche: 22988
Eher unspektakuläre Formulierungen beenden das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), indem sie in Artikel 106 Abs. 2 eine sogenannte Experimentierklausel einführen, die es den Hochschulen ermöglicht mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums vor allem hinsichtlich ihrer Organisation und der Studierendenvertretungen vom BayHSchG abzuweichen. Wie weit aber geht die Wirkmächtigkeit dieser Klausel? Wie wurde sie bislang in Bayern von den Hochschulen und dem Ministerium eingesetzt?
Quellen:Rechtsquellen und weiterführende Literatur sind am Ende des Textes angegeben
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Hofmann_Hochschulautonomie.pdf
365.19 KB | 02.06.14 ( )
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von M.A. Andreas C. Hofmann | 27.08.14 Nachtrag: Der Wechsel der Hochschule für Politik München in die Trägerschaft der Technischen Universität München Kurz nach der Veröffentlichung des Beitrages wurde bekannt, dass die Hochschule für Politik (HfP) in die Trägerschaft der Technischen Universität München (TUM) wechselt. Die HfP besitzt sui generis nicht das Recht akademische Grade zu verleihen. Daher bedarf sie einer Heimatuniversität, deren Graduierungs- und Promotionsrecht dann in Anspruch genommen wird. Bislang verlieh die HfP auf diese Weise in eigenen Prüfungsverfahren die von der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) vergebenen Grade eines Dipl. sci. pol. sowie eines Dr. sci. pol. Doch in der jüngsten Vergangenheit belasteten Vorwürfe der hierfür zuständigen Sozialwissenschaftlichen Fakultät der LMU das gegenseitige Verhältnis, wonach der Lehrbetrieb an der HfP als nicht den aktuellen Anforderungen entsprechend angesehen wurde. Darüber hinaus genügte ihre auf einem eigenen Gesetz beruhende Organisation nicht den gegenwärtigen Anforderungen bayerischer Hochschulpolitik. Um dieses Dilemma zu beheben sollte der renommierte Politikwissenschaftler Karl-Rudolf Korte an die LMU berufen werden, um von dort als Reformrektor an die HfP überzutreten. Doch mit dessen Absage im Sommer letzten Jahres gingen die Querelen weiter. Die Entscheidung, die HfP nun an die TUM anzugliedern, beinhaltet allerdings nicht nur einen Wechsel der Trägeruniversität. Ein Blick in die entsprechende Novelle des HfP-Gesetzes vom Juli 2014 zeigt im Vergleich zur bestehenden Situation weitreichende Änderungen im Zusammenspiel zwischen der HfP und ihrer neuen Trägeruniversität. Die beiden grundlegendsten Änderungen sind der faktische Doppelstatus der HfP als institutionell selbstständige Einrichtung und korrespondierende Fakultät innerhalb der TUM sowie die weitreichenden Mitwirkungsrechte letzterer an den personellen und organisatorischen Geschicken der HfP. Denn Rektor bzw. Verwaltungsdirektor der HfP sind gleichzeitig Dekan bzw. Fakultätsgeschäftsführer der neuen TUM School of Governance und die Doktoranden der HfP werden automatisch Mitglieder des TUM Graduate Centers. Darüber hinaus hat sich der TUM-Präsident das Vorschlagsrecht für den HfP-Rektor sowie das Ruferteilungsrecht für die fünf neuen bei der HfP geschaffenen Professuren gesichert. Aber auch bei der Bestellung des Verwaltungsdirektors, dem Erlass von Satzungen sowie der Zusammensetzung der Hochschulorgane hat die TUM weitreichende Einflussmöglichkeiten. Weiterführende Hinweise: http://www.merkur-online.de/-3045102.html http://www.bayern.landtag.de/webangebot2/Vorgangsmappe?typ=V&wp=17&drsnr=2627
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