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Eingestellt: 04.06.13 | Erstellt:
15.05.13 | Besuche: 5507
Beamte haben nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis
in den Ruhestand treten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden geht die Pension verloren. Stattdessen wird der ausscheidende Beamte durch den (ehemaligen) Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dies geht in der Regel mit erheblichen versorgungsrechtlichen Verlusten einher. Durch neue landesrechtliche Regelungen wird diese die Mobilität hindernde Rechtslage verändert.
Erschienen in: Forschung & Lehre 6/2013
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forschung-und-lehre_6-2013_hellfeier_Pinsdorf.pdf
267.04 KB | 27.05.14 ( )
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