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Eingestellt: 10.05.16 | Erstellt:
01.05.16 | Besuche: 5046
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde. Eine Dokumentation der Kriterien für „ausreichende Forschungsstärke“ sowie weitere Prämissen für die Verleihung eines Promotionsrechts.
Ein Beitrag aus der Redaktion der Zeitschrift Forschung & Lehre
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 5/16
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1605_WIMO_Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen.pdf
73.59 KB | 10.05.16 ( )
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