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Artikel 91 b des Grundgesetzes ermöglicht Bund und Ländern das Zusammenwirken bei der Forschungsförderung in Fällen von überregionaler Bedeutung. Ergebnis des Zusammenwirkens sind Mittelflüsse zwischen dem Bund, der Ländergemeinschaft sowie einzelnen Ländern, die sich je nach Förderverfahren in Finanzierungsmodalitäten, Umfang und Verteilung unterscheiden.Diese "Finanzströme" werden für das Jahr 2012 dargestellt. Die spezifische Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern erfolgt im Rahmen von Bund-Länder-Vereinbarungen.Darin ist jeweils neben dem verfahrenstechnischen Rahmen der Förderung festgehalten, zu welchen Anteilen sich Bund, Ländergemeinschaft und Sitzländer an der Gesamtfinanzierung von Vorhaben und Einrichtungen beteiligen.
Quellen:GWK-Heft 35. Online verfügbar unter http://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/GWK-Heft-35-Finanzstroeme2012.pdf
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GWK-Heft-35-Finanzstroeme2012.pdf
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